Thema |
Detailinformationen |
Erledigt |
Herkunftsland |
Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde, Schule etc.) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden. |
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Aufenthalt bis zu drei Monate |
EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* und deren Angehörige (EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger*) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monaten in Österreich aufhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein längerer Aufenthalt möglich (z.B. wenn in Österreich Arbeit aufgenommen wird).
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Aufenthalt von mehr als drei Monaten |
Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden. |
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Daueraufenthalt |
Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich. |
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